§ 63 VwGO
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
- der Kläger,
- 2.
- der Beklagte,
- 3.
- der Beigeladene (§ 65),
- 4.
- der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
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