§ 101 VwVfG

Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.