(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1081 - 1087)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | - a)
Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen - b)
Anwendersoftware nutzen - c)
Daten sichern und pflegen - d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
| 2*) | |
- e)
Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwenden - f)
Sachverhalte darstellen
| | 3*) |
6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | - a)
berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwenden - b)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfen - c)
Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen
| 4*) | |
- d)
Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellen - f)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - g)
Gespräche situationsgerecht führen - h)
Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
| | 5*) |
7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern (§ 4 Nr. 7) | - a)
Sicherheitsausrüstungen einsetzen - b)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten - c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen - d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen - e)
Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichten - f)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - g)
verkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen
| 6 | |
- h)
Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse anwenden - i)
Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichern - k)
Wasserbaustellen räumen und übergeben
| | 4 |
8 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen (§ 4 Nr. 8) | - a)
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen - b)
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden - c)
Standlinien einrichten, fluchten und winkeln - d)
Profillehren für Böschungen ansetzen - e)
Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragen - f)
Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen - g)
Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen - h)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
| 6*) | |
- i)
Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden
| | 2*) |
9 | Herstellen von Bauwerksteilen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählen - b)
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagern - c)
Holzverbindungen herstellen - d)
Schalungen für Bauteile herstellen - e)
Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauen - f)
Beton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandeln - g)
Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten - h)
Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln - i)
Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen
| 12 | |
- k)
Böden prüfen und verwenden - l)
Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden - m)
waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen - n)
Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanieren - o)
Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden
| | 4 |
10 | Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten - b)
handgeführte Maschinen bedienen - c)
Geräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen - d)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
| 3 | |
- e)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - f)
Geräte und Maschinen warten - g)
Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
| | 2 |
11 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern (§ 4 Nr. 11) | - a)
Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen - b)
Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellen - c)
Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführen - d)
Maßnahmen der Flussregelung durchführen
| 7 | |
- e)
Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten - f)
Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreiben - g)
Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifen - h)
Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen - i)
Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren - k)
Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachen - l)
Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden
| | 12 |
12 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten
| 6 | |
- b)
Ufertreppen herstellen und instand halten - c)
Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand halten - d)
Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen
| | 3 |
13 | Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern (§ 4 Nr. 13) | - a)
Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachten - b)
ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigen - c)
Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassen - d)
Vegetation nach Arten und Funktionen unterscheiden - e)
Lebendbauweisen auswählen und einbauen
| 6 | |
- f)
Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen - g)
Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen - h)
durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und melden - i)
Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen
| | 5 |
14 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz (§ 4 Nr. 14) | - a)
Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen
| 2 | |
- b)
Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand halten - c)
Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
| | 6 |
15 | Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung (§ 4 Nr. 15) | - a)
Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwenden - b)
Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollieren - c)
Bautagebücher führen - d)
Tagesberichte kontrollieren - e)
Baufortschritt prüfen und dokumentieren - f)
Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen
| | 10 |
16 | Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser (§ 4 Nr. 16) | Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:- a)
Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden - b)
Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen
| 4 | |
- c)
Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentieren - d)
Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmen - e)
Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen
| | 5 |
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:- f)
Schifffahrtszeichen zuordnen - g)
Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen
| 6 | |
- h)
schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einziehen - i)
feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
| | 3 |
17 | Durchführen von gewässerkundlichen Messungen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollieren - b)
Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten
| 3 | |
- c)
Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen - d)
hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern
| | 2 |
18 | Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr (§ 4 Nr. 18) | - a)
Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten
| 2 | |
- b)
bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirken - c)
Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen - d)
bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken - e)
Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellen - f)
Hochwasserschäden feststellen und melden
| | 4 |
19 | Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten (§ 4 Nr. 19) | - a)
schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheiden - b)
schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden - c)
Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwenden - d)
Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führen - e)
Taue und Drahtseile verwenden
| 5 | |
- f)
Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln
| | 2 |
20 | Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken (§ 4 Nr. 20) | - a)
Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden
| 2 | |
- b)
Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und warten - c)
bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken
| | 3 |
21 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 21) | - a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
| 2*) | |
- b)
Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwenden - c)
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen - d)
Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentieren - e)
zur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen - f)
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
| | 3*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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