Art 2 WaffGÄndG
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefristet erteilt. Sie können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes nachträglich befristet werden. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.
(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt
- 1.
- aus denen keine in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373) aufgeführte Munition verschossen werden kann (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972),
- 2.
- für deren Erwerb es nach den §§ 1 bis 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522) keiner Erlaubnis bedurfte,
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