§ 18 WaffRG
Zulässigkeit der Datenübermittlung
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.
Fußnote(n):
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
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