§ 18 WaffRG

Zulässigkeit der Datenübermittlung

Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.

Fußnote(n):

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)

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