§ 6 WasMotRV
Beschränkungen
(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 Metern erlaubt. Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,
- 1.
- wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
- 2.
- wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006, entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.
(2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird.
Fußnote(n):
(+++ § 6 Abs. 1 Satz 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 1 +++)
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