§ 15 WasserstoffNEV
Berichtspflicht
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:
- 1.
- eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2.
- eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und
- 3.
- einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
- die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,
- 2.
- den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,
- 3.
- die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
- 4.
- die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.
Fußnote(n):
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.