§ 1 WasSkiV 1990
(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden
- 1.
- auf den durch Tafelzeichen E.17
- ...
- (nicht darstellbares Tafelzeichen E.17 Wasserskistrecke, BGBl. I 1990, 107)hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 0 2.
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, - 3.
- bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m,
- 4.
- wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und
- 5.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.
- 1.
- ausreichenden Auftrieb,
- 2.
- ausreichenden Aufprallschutz und
- 3.
- ausreichende Bewegungsfreiheit
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.
(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.
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