§ 8 WaStrBAV

Übergangsbestimmungen

Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort. Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen sind

1.
die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nordwest, Mitte, West und Ost vom 4. März 1994 (VkBl. 1994 S. 378),
2.
die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom 28. Juni 2010 (VkBl. 2010 S. 283),
3.
die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 18. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 135) und
4.
die Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Betriebsanlagenverordnung, BAVO) im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 15. September 1993 (VkBl. 1993 S. 701)
weiter anzuwenden.

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