§ 46 WaStrG
Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
- die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,
- 2.
- die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
- 3.
- die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
- 4.
- die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
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