§ 1 WaStrGGemGebrErmV
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.