Anlage 1 WaStrÜbgVtrGNtrag 2
Nachtrag zum Zusatzvertrag mit Preußen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 54
Die Reichsregierung und die Regierung des Freistaats Preußen vereinbaren unter Beitritt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften folgenden Nachtrag zum Zusatzvertrag zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgesetz vom 29. Juli 1921, Reichsgesetzbl. 1921 S. 961/Reichsgesetzbl. 1922 I S. 222).
- Zu §§ 11 und 12
2. Das Reich überträgt auf das Land Preußen die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei auf den in Ziffer 1 bezeichneten Stromstrecken, soweit sie auf preußischem Staatsgebiet liegen.
Hamburg verpflichtet sich Preußen und dem Reich gegenüber, auf den im hamburgischen Staatsgebiet liegenden, aber vom Reich der Verwaltung und Unterhaltung Preußens unterstellten Stromstrecken die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei in der untersten Instanz auftragsweise preußischen Organen zu übertragen.
Preußen übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtpolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichendes Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offengehalten wird.
3. Das Land Preußen darf auf den in Ziffer 1 bezeichneten Gewässern innerhalb seines Staatsgebiets Hafenabgaben erheben. Hinsichtlich etwaiger Befahrungsabgaben auf der Süderelbe und dem Köhlbrand bleibt die Tarifhoheit beim Reich.
4. Falls in Zukunft die nach Ziffer 1 bis 3 getroffene Regelung die Erfüllung der dem Reich durch die Verfassung hinsichtlich der Verwaltung der Wasserstraßen überwiesenen Aufgaben beeinträchtigt, so kann das Reich die Vereinbarungen mit zweijähriger Frist kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß des Rechnungsjahres zulässig.
Darüber, ob die Voraussetzungen für das dem Reich zustehende Kündigungsrecht gegeben sind, entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
- Zu § 30
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