(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 9 - 15)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten - b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen - d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen - b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten - c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 3 | |
3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden - b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren - c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen - d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen - e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen - b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten - c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen - d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten - e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern - b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren - c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen - d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren - e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen - f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden - g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen - h)
Maßkontrollen durchführen
| 12 | |
6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen - b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen - c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
| 2 | |
7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben - b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten - c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen - d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
| 6 | |
8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen - b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen - d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
| 8 | |
| | - e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen - f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen - g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern - h)
Armaturen montieren und demontieren - i)
Energie nachhaltig einsetzen
| | |
9 | nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Möglichkeiten der Gewässernutzung unter Berücksichtigung von Verfahren zur Wassergewinnung unterscheiden - b)
Anlagen der Wassergewinnung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher und technischer Regeln der Hygiene, bedienen und instand halten - c)
Monitoring der Wasserressourcen, insbesondere durch digitale Verfahren, durchführen - d)
Gefährdungen und Belastungssituationen der Wasserressourcen erkennen und bestimmen - e)
Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Arten von Wasservorkommen durchführen - f)
rechtliche Regelungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden - g)
Dokumentationen erstellen
| | 14 |
10 | Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Untersuchungen von Roh- und Trinkwasser unterscheiden und auftragsbezogen auswählen - b)
Untersuchungen im Gewinnungsgebiet nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen - c)
Untersuchungen von Trinkwasser nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen - d)
Probenahmegeräte, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten - e)
Wasserproben nehmen und Vor-Ort-Untersuchungen durchführen sowie dokumentieren - f)
physikalisch-chemische Analysen durchführen, Ergebnisse bewerten - g)
Verfahren der nachhaltigen Wasseraufbereitung unterscheiden und gemäß der Wasserbeschaffenheit anwenden - h)
Anlagen der Wasseraufbereitung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten - i)
Datenanalysen für die Optimierung von Aufbereitungsprozessen nutzen - j)
Dokumentationen erstellen
| | 24 |
11 | Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Anlagen zur Wasserförderung nach Bauart und Funktion unterscheiden - b)
Wasserspeicher nach Bauart und Funktion unterscheiden - c)
Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden - d)
Anlagen und Anlagenteile zur Wasserförderung, -speicherung und -verteilung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, einbauen, bedienen und instand halten - e)
Baustellen sichern - f)
Tiefbauarbeiten überwachen - g)
Sanierungsbedarf in Rohrnetzen erkennen und Sanierungsmöglichkeiten darstellen - h)
Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Förderungs-, Speicherungs- und Verteilungsprozessen sowie für die vorbeugende Instandhaltung nutzen - i)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen - j)
Dokumentationen erstellen
| | 20 |
12 | Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben - b)
Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen - c)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten - d)
Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen - e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
| | 18 |
13 | Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen - b)
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben - c)
betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen - d)
ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen - e)
elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen - f)
Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
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18 |
| | - g)
Batterieanlagen einsetzen - h)
Prüfungen und Messungen beurteilen - i)
Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
| | |
14 | Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Beratung zu Trinkwasserhausanschlüssen durchführen - b)
Bauteile und Armaturen zur Fertigstellung eines Trinkwasserhausanschlusses einbauen - c)
Endkontrolle neu installierter Kundenanlagen und Inbetriebnahme des Wasserzählers nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen - d)
Wasserzähler, insbesondere digitale, auslesen, Werte interpretieren und übermitteln - e)
Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten - f)
Dokumentationen erstellen
| | 10 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
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| | - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| während der gesamten Ausbildung |
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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