§ 2 WDOBezV

Übergangsvorschrift

Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020

1.
ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,
2.
eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
3.
ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.

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