§ 2 WDOBezV
Übergangsvorschrift
Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020
- 1.
- ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,
- 2.
- eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
- 3.
- ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.
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