§ 6 WeinAlkoAbsV
Anzeigepflichten
Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
- die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,
- 2.
- die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und
- 3.
- a)
- im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder
- b)
- im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.
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