§ 5 WeinASachV
Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
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