§ 5 WeinASachV

Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

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