§ 17 WeinFöGewV
Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Begünstigte von Förderungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 4 den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Für die Aufbewahrungspflichten gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.
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