§ 22 WeinFöGewV
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.
(2) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.
(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.
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