§ 30 WeinFöGewV
Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 2 Absatz 1
Die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt berechnet:
- 1.
- wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,
- 2.
- wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt,
- 3.
- beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.
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