§ 12 WeinG 1994
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für
- 1.
- die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2,
- 2.
- die Umrechnung von
- a)
- Weintraubenmengen in Mengen von Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Traubenmostmengen), Jungweinmengen oder Weinmengen und
- b)
- Traubenmostmengen oder Jungweinmengen in Weinmengen,
- 3.
- die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
- 4.
- das Abgeben an andere, das Verwenden und das Verwerten von Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 2,
- 5.
- das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, und
- 6.
- die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu erlassen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50 vom Hundert erhöhen, wenn
- a)
- sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen des betreffenden Jahrganges den langjährigen Durchschnitt deutlich übersteigen und
- b)
- der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmeldungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder von Teilen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete die Summe der Gesamthektarerträge des betreffenden Gebietes unterschreitet,
- 3.
- zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben dürfen,
- 4.
- zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift nur auf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines Bereiches belegen sind,
- 5.
- 6.
- zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelagerten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjahres unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf.
(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben dürfen.
(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächtigungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu gewährleisten.
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