§ 29 WeinG 1994
Weinbuchführung
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
- 1.
- über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind,
- 2.
- Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
- 3.
- über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über
- 1.
- die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
- 2.
- den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
- 3.
- Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
- a)
- bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
- b)
- zugesetzter Stoffe,
- c)
- bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
- d)
- abgegebener oder bezogener Weinhefe,
- 4.
- Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
- 5.
- angewandte Verfahren,
- 6.
- Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,
- 7.
- das Abfüllen,
- 8.
- die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden,
- 9.
- erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
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