§ 7f WeinG 1994
Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen
- 1.
- für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 2.
- für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken nach Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
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