§ 1 WeinTechAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
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