§ 6 WeinTechAusbV
Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen eines Weinerzeugnisses,
- 2.
- Verkostung und Vermarktung,
- 3.
- Kellerwirtschaft sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Weinerzeugnisses bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Erzeugnisse unter Anwendung önologischer Verfahren zu behandeln,
- b)
- Süßreservemengen zu ermitteln und analytische Verfahren anzuwenden,
- c)
- Sterilabfüllungen vorzubereiten und
- d)
- Erzeugnisse aus Trauben nach gesetzlichen Vorschriften auszustatten;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten und Arbeitsabläufe erklären; das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten, das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Für den Prüfungsbereich Verkostung und Vermarktung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Wein sensorisch zu prüfen und zu beschreiben sowie
- b)
- Kunden zu beraten und Erzeugnisse zu präsentieren;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und eine Gesprächssimulation durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten, die Gesprächssimulation soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Kellerwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe zu planen,
- b)
- Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,
- c)
- Wein auszubauen,
- d)
- Klärverfahren anzuwenden,
- e)
- Erzeugnisse abzufüllen,
- f)
- Erzeugnisse zu lagern und zu verpacken,
- g)
- Verkostungen vorzubereiten,
- h)
- nach seiner Wahl Wein entweder zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis zu verarbeiten;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Herstellen eines Weinerzeugnisses mit 30 Prozent, - 2.
Verkostung und Vermarktung mit 30 Prozent, - 3.
Kellerwirtschaft mit 30 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(8) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.