(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1372 – 1375)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten - b)
Beschaffenheit prüfen - c)
Mengen ermitteln - d)
Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen zuordnen - e)
Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen - f)
Parameter dokumentieren
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2 | Verarbeiten von Trauben, Maische und Most (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Trauben entrappen und einmaischen - b)
Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverarbeitung vorbereiten - c)
Maische und Most für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein behandeln - d)
Maische pressen - e)
Most vorklären - f)
Most anreichern und Säure korrigieren - g)
Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufbereiten
| 10 | |
- h)
Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und überwachen
| | 4 |
3 | Steuern der alkoholischen Gärung (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gärgebinde vorbereiten und füllen - b)
Hefemanagement betreiben
| 4 | |
- c)
Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentieren - d)
Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffüllen
| | 11 |
4 | Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Jungwein sensorisch prüfen - b)
Säuregehalt korrigieren - c)
Jungwein schwefeln - d)
Sektgrundwein bereiten - e)
Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwerten - f)
Jungwein und Wein produktspezifisch lagern
| 26 | |
- g)
Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren - h)
Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren - i)
Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis verarbeiten
| | 14 |
5 | Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Proben nehmen - b)
Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure, Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Ergebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten und dokumentieren - c)
sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen durchführen
| 6 | |
- d)
Ergebnisse von Laboranalysen bewerten - e)
Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen - f)
bei Abweichungen von Standards und Vorgaben Maßnahmen einleiten
| | 8 |
6 | Abfüllen von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Süßreserve dosieren - b)
Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen - c)
Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten produktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen
| 6 | |
- d)
Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren - e)
Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren - f)
Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen
| | 11 |
7 | Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebsstoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen - b)
Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionieren und versandfertig machen - c)
Flurförderzeuge bedienen
| 5 | |
8 | Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
produktbezogene Kundenberatungsgespräche führen - b)
Verkostungen vorbereiten und durchführen - c)
Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen - d)
Erzeugnisse sensorisch beschreiben
| | 6 |
9 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
an der Kellerbuchführung mitwirken - b)
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten - c)
Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
| | 4 |
10 | Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | - a)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden - b)
Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbehältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren - c)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen - d)
Hygienemaßnahmen dokumentieren
| 7 | |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen - b)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen - c)
Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen
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6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - b)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - d)
technische Einrichtungen warten
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- e)
Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen durchführen - f)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen
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