§ 19 WeinÜV 1995

Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.

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