§ 33 WeinÜV 1995

Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr

(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit

1.
Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden;
2.
Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;
3.
Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;
4.
Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;
5.
Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;
6.
Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;
7.
Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;
8.
Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

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