§ 4 WeinÜV 1995

Vergällung von Weintrub

Die Vergällung von Weintrub darf nur mit

1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
in einem Liter vorgenommen werden.

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