§ 4 WeinÜV 1995
Vergällung von Weintrub
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
- 1.
- Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
- 2.
- Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
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