§ 26 WeinV 1995
Prüfungsbescheid
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:
- 1.
- einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird,
- 2.
- der Antragsnummer des Antragstellers,
- 3.
- den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.
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