§ 4 WeinV 1995
Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
- 1.
- eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
- 2.
- einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
- 3.
- eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
- 4.
- einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
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