§ 41 WeinV 1995
Geschmacksangaben
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
- 1.
- trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
- 2.
- halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
- 3.
- mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
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