§ 45 WeinV 1995

Verwendung von Kennziffern

(1) Eine nach Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.

(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.

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