§ 46a WeinV 1995

Kennzeichnung in deutscher Sprache

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1.
2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

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