Anlage 10 WeinV 1995
(zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869)
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Aussteller des Untersuchungsbefunds,
- 2.
- Name (Firma) des Antragstellers,
- 3.
- vorgesehene Bezeichnung,
- 4.
- sensorischer Befund
- a)
- bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
- b)
- bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
- 5.
- die festgestellten analytischen Werte für
- a)
- Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- b)
- vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- c)
- zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
- d)
- vergärbarer Zucker
- aa)
- vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
- bb)
- nach Inversion bei Schaumwein,
- e)
- Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
- f)
- Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
- g)
- freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- h)
- gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- i)
- relative Dichte d 20/20 bei Wein,
- j)
- Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.
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