§ 5 WerkeRegV
Kosten
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1. | bei einem Werk | 12 Euro; | |
2. | bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, | ||
a) | für das erste Werk | 12 Euro; | |
b) | für das zweite bis zehnte Werk je | 5 Euro; | |
c) | ab dem elften Werk je | 2 Euro. |
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
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