(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1704 - 1715)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden - b)
Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilen - c)
Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln - d)
Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten
| 4 | |
2 | Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheiden - b)
Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnen - c)
verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
| 5 | |
| | - d)
Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden
| | 2 |
3 | Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden - b)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheiden - c)
verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
| 5 | |
| | - d)
Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden
| | 2 |
4 | Grundlagen der Prüfverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden - b)
physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheiden - c)
physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheiden - d)
gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwenden - e)
Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln - f)
physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden
| 10 | |
| | - g)
manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden
| | 2 |
5 | Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen - b)
Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen
|
6 | |
| | - c)
Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen
| | |
| | - d)
Prüfverfahren auswählen
| | 2 |
6 | Einrichten von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereiten - b)
Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen - c)
Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentieren - d)
Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen
| 5 | |
7 | Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen
| 12 | |
| | - b)
zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen
| 6 | |
| | - c)
materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen
| 8 | |
| | - d)
Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachen - e)
Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
| | 2 |
| | - f)
mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwenden - g)
produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen
| | 8 |
8 | Bewerten von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren
| 3 | |
| | - b)
Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten - c)
Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen
| | 6 |
9 | Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentieren - b)
computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden - c)
Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen
| 6 | |
| | - d)
Messwerte statistisch darstellen und auswerten - e)
Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentieren - f)
Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen
| | 6 |
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1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
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1 | Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen - b)
Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegen - c)
Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführen - d)
Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführen - e)
thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführen - f)
Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegen - g)
unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten - h)
Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmen - i)
Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
| | 10 |
2 | Ermitteln mechanisch- technologischer Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln - b)
Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln - c)
Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermitteln - d)
Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfen - e)
weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
| | 12 |
3 | Durchführen metallografischer Untersuchungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten - b)
makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführen - c)
Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchen - d)
Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren - e)
Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizieren - f)
Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren
| |
24 |
| | - g)
Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizieren - h)
Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifizieren - i)
Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermitteln - j)
weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten - k)
Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
| | |
4 | Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen - b)
Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfen - c)
Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen - d)
zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten
| | 5 |
5 | Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Oberflächenrauheit messen und bewerten - b)
Ergebnisse chemischer Analytik bewerten - c)
Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten
| | 4 |
6 | Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen - b)
Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen - c)
umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikalien - d)
auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen - e)
Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
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1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
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1 | Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheiden - b)
Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten
| |
6 |
| | - c)
Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten
| | |
2 | Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen - b)
thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewerten - c)
mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen - d)
werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen
| | 6 |
3 | Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten - b)
Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheiden - c)
Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewerten - d)
Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewerten - e)
Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffe - f)
im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden
| | 10 |
4 | Ermitteln mechanisch- technologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermitteln - b)
Härte stationär und mobil ermitteln - c)
Schlagzähigkeitsprüfung durchführen - d)
Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten - e)
Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten
| | 14 |
5 | Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführen - b)
Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten - c)
produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewerten - d)
rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten
| |
14 |
| | - e)
Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführen - f)
auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten
| | |
6 | Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen - b)
zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführen - c)
zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten
| | 5 |
7 | Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | - a)
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen - b)
umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalien - c)
Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen - d)
auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen - e)
Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
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1 | Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Ergebnisse chemischer Analytik bewerten - b)
Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilen - c)
Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen - d)
Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilen - e)
Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegen - f)
Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen
| | 14 |
2 | Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegen - b)
Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten
| | 6 |
3 | Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählen - b)
Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzen - c)
Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen
| | 4 |
4 | Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | - a)
Werkstücke und Proben reinigen - b)
Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärmebehandlungen vorbereiten - c)
Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen - d)
Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargieren - e)
Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählen - f)
Wärmebehandlungen durchführen - g)
Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen
| | 15 |
5 | Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | - a)
Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten - b)
Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen - c)
Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren - d)
Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen
| | 4 |
6 | Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | - a)
Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln - b)
Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereiten - c)
mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewerten - d)
Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
| |
16 |
| | - e)
Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizieren - f)
Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerten - g)
Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln - h)
Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
| | |
7 | Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | - a)
visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen - b)
Oberflächenverfahren anwenden und bewerten - c)
Verwechslungsprüfung durchführen
| | 6 |
8 | Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) | - a)
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen - b)
auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen - c)
die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilen - d)
Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
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1 | Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizieren - b)
Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden
| | 10 |
2 | Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorraten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfaufträge umsetzen - b)
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwenden - c)
vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigen - d)
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen
| |
6 |
| | - e)
Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellen - f)
Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren
| | |
3 | Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchführung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedingungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beraten - b)
prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilen - c)
örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen - d)
Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren
| | 8 |
4 | Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | - a)
wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahmeprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchführung und Dokumentation unterscheiden - b)
Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werkstoffeigenschaften und Materialfehler prüfen - c)
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen - d)
Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzen - e)
umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigen - f)
Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen
| | 16 |
5 | Analysieren von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | - a)
Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführen - b)
Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermitteln - c)
Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewerten - d)
Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen.
| | 10 |
6 | Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | - a)
Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen - b)
Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen - c)
Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen - d)
Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren - e)
Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen - f)
Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten
| | 3 |
7 | Dokumentieren des technischen Systemzustandes (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | - a)
Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwenden - b)
Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisieren - c)
kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen
| | 10 |
8 | Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 7 Nummer 8) | - a)
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen - b)
unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen
| | 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5) | - a)
Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellen - b)
Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen - c)
Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhaben - d)
pH-Wert bestimmen - e)
Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen - f)
Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen - g)
mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 8 Nummer 6) | - a)
technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivieren - b)
Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellen - c)
auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren
| 2 | |
| | - d)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führen - e)
Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragen - f)
Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden
| | 3 |
7 | Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 7) | - a)
Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfen - b)
Oberflächenqualität beurteilen - c)
Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen
| 3 | |
| | - d)
Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen
| | 2 |
8 | Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 8) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegen - b)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen - c)
Messgeräte kalibrieren
| 3 | |