§ 11 WertAusglG
(1) Der Übergang des Eigentums an dem Grundstück soll tunlichst durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die in § 9 genannte Behörde auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik den Eigentumsübergang durch Bescheid an. In dem Bescheid hat die Behörde auch die Höhe der von der Bundesrepublik zu zahlenden Entschädigung festzusetzen. Sie hat ferner darüber zu befinden, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder der Verbindung der Sache mit dem Grundstück entgegenstehen, sind nicht aufrechtzuerhalten. Die Anordnung, daß Rechte im Sinne der Sätze 4 und 5 nicht aufrechterhalten werden, ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen.
(2) Sobald der Bescheid unanfechtbar geworden und die Entschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist, bestimmt die Behörde den Tag, mit dessen Beginn die in dem Bescheid vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten.
(3) Die Behörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Bescheides und der in Absatz 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch. Wird Eigentum nur an einem Teil eines Grundstücks übertragen, so sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
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