§ 26 WertAusglG
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzuwenden.
Fußnote(n):
(+++ § 26: Im Beitrittsgebiet nicht anwendbar gem. § 30 Abs. 3 F. ab 1994-09-27 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.