§ 1 WEUVorRV
(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 11. Mai 1955 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 Anwendung.
(2)
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