§ 3 WEUVorRV

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 gemäß seinem Artikel 28 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2)

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