§ 14 WFAusbV
Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,
- 2.
- Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
- 4.
- Atemschutz anzuwenden,
- 5.
- Einsatzlehre zu berücksichtigen und
- 6.
- Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.
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