§ 11 WGSVG
Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich:
- 1.
- Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie
- a)
- für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,
- b)
- für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,
- c)
- aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)
nachgezahlt sind; - 2.
- Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie
- a)
- für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,
- b)
- für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,
nachgezahlt sind.
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