§ 8 WGSVG

Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat

Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.

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