§ 2 WinzMeistPrV

Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile

1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

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