§ 11 WiPrPrüfV
Prüfungsnoten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
Note 4 ausreichend | eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten
Note 1 | = sehr gut |
Note 1,01 bis 2,00 | = gut |
Note 2,01 bis 3,00 | = befriedigend |
Note 3,01 bis 4,00 | = ausreichend |
Note 4,01 bis 5,00 | = mangelhaft |
Note 5,01 bis 6,00 | = ungenügend. |
Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.