§ 6 WiPrPrüfV
Verkürzte Prüfung
Abweichend von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Abweichend von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.
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