§ 1 WismutAGAbkG
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt und besteht als solche weiter.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird Inhaberin des Geschäftsanteils der aus der Umwandlung entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
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