§ 3 WismutAGAbkG
(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Abkommens sind vorläufige Geschäftsführer zu bestellen. Bis zur Bestellung der vorläufigen Geschäftsführer sind deren Aufgaben von dem bisherigen Generaldirektor der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wahrzunehmen.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung und die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sind auf die in Absatz 1 genannten Personen anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.