§ 6 WismutAGAbkG

(1) Die Wismut GmbH im Aufbau ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen.

(2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem Registergericht durch die Wismut GmbH im Aufbau innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen:

1.
der Gegenstand des Unternehmens
2.
der Name jedes vorläufigen Geschäftsführers.

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