§ 1 WoBerichtsG
Zweck der Erhebung; Durchführung
(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
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